Satzung
7. Oktober 2009
Hier gehts zum PDF der CDV-Satzung
oder als Text:
Club Deutscher Vielseitigkeitsreiter e.V.
im
Deutschen Reiter- und Fahrer-Verband e.V.
S A T Z U N G
(gemäß Mitgliederversammlung vom 26.01.2008 in Göttingen)
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
„Club Deutscher Vielseitigkeitsreiter (CDV)“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Telgte.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports und Unterstützung hilfsbedürftiger
Personen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1.1 Verbesserung der inneren und äußeren Bedingungen für die Ausübung des Vielseitigkeitssports,
insbesondere durch Verhandlungen mit Turnierveranstaltern,
Funktionären und Verbänden. Vertretung der Interessen (der deutschen Vielseitigkeitsreiter)
in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung –FN- und in der internationalen
Vereinigung der Vielseitigkeitsreiter (ERA)
1.1 Förderung des Nachwuchses, vorrangig durch Mitteilung von Erfahrungen, Vermittlung
von Trainern, Initiierung und Organisation von Lehrgängen;
1.2 Förderung des Ansehens des Vielseitigkeitssports in der Öffentlichkeit, vor allem
durch vorbildlichen Umgang mit dem Pferd. Jedes CDV-Mitglied verpflichtet sich
insbesondere:
stets –auch außerhalb von Turnieren – die ethischen Grundsätze im Umgang mit
mit Pferden (Code of Conduct), die anerkannten Ausbildungsgrundsätze, Richtlinien
und Beschlüsse der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) zu befolgen,
insbesondere sein/ihr Pferd nicht unreiterlich zu behandeln.
1.4 praktische und theoretische Weiterbildung der Mitglieder;
1.5 Unterstützung von unverschuldet in Not geratenen Vielseitigkeitsreitern und deren Familien;
1.6 Unterstützung von Veranstaltern von Vielseitigkeitsturnieren
1.7 Förderung der sportlichen Fairneß und der reiterlichen Kameradschaft.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen
und konfessionellen Tätigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder setzen sich aus persönlichen Personen
aus korporativen Mitgliedern
und Ehrenmitgliedern
zusammen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Abgewiesene Bewerber haben ein
Widerspruchsrecht, über das die Mitgliederversammlung entscheidet.
2. Alle Mitglieder – auch Minderjährige (Junioren bis 18 Jahren) – sind wahl- und abstimmungsberechtigt.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten,
die den Vielseitigkeitssport in Deutschland wesentlich gefördert haben, die
Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des
Mitgliedsbeitrages und Umlagen befreit.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung des
CDV und der Leistungsprüfungsordnung der FN in ihrer jeweils gültigen Fassung
(LPO).
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Sie endet des weiteren dann,
wenn ein Mitglied nicht mehr Stammmitglied eines deutschen Reitervereins ist oder mit der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Vorstand beschließt
den Ausschluss. Im Falle des Zahlungsrückstandes ist ein Ausschluss erst zulässig, wenn nach
Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der
Ausschluss angedroht wurde..
2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum
30. September des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklärt hat.
Minderjährige bedürfen zum Austritt der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder
gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt und/oder sich der Verletzung des Vereinsinteresses
oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Das ausgeschlossene Mitglied
kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde
anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen
Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Stimmrechtsübertragungen
sind nicht zulässig.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge
zu unterbreiten.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern,
- ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen,
- das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln.
§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge und Umlagen, die in Geld zu erheben sind, werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Umlagen können erhoben werden für außerordentliche Aufwendungen, die
zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind, und die durch das vorherige
Vereinsvermögen nicht gedeckt werden können.
3. Beiträge sind jährlich im voraus zu zahlen. Der Beitrag ist jeweils unabhängig vom Zeitpunkt
des Eintritts abhängig vom Beitrittsmonat anteilig zu entrichten.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden
oder erlassen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
vorgeschlagen und gewählt werden. Es ist anzustreben, dass mindestens je ein
Vertreter aus den Regionen Norddeutschland, westliches Deutschland,
Mitteldeutschland und Süddeutschland vertreten sind.
Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich 2 Kassenprüfer.
- dem ersten Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der mit Leitungs- und Geschäftsführungsfunktionen
beauftragt ist.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen; geheime Wahl ist durchzuführen, wenn
ein Mitglied sie beantragt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit
aus, so hat der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen
kommissarischen Vertreter zu bestimmen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine
Ergänzungswahl durchzuführen.
Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei
Monaten eine Vorstandssitzung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
Die Beschlussfassung kann auch schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen; sie bedarf
dann der Beteiligung aller Vorstandsmitglieder.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die
Gegenstände der Beratungen und Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die
Ausführung ihrer Beschlüsse, die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben,
soweit die Entscheidung nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten
ist, sowie die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Jährlich, möglichst außerhalb der Turniersaison, findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf auch
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies
tun, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder von mehr als die
Hälfte des Vorstandes unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, und zwar durch
Veröffentlichung in der Fachzeitschrift „reiten & fahren ST.GEORG“ oder durch
einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen dem Tag
der Veröffentlichung und der Sitzung müssen mindestens zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem
Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge
auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn
die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wobei jedes Mitglied eine Stimme
hat. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederverssammlung
gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen
vertreten. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die
einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Es obliegt der Mitgliederversammlung, zwei Kassenprüfer zu wählen.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die
Beschlüsse ihrem wesentlichen Inhalt nach und die Ergebnisse von Wahlen
verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wahl des Vorstandes, die Wahl
der Rechnungsprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Beiträge und Umlagen,
Änderungen der Satzung und Anträge gemäß § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 dieser
Satzung.
§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen, zu diesem Zweck
mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Olympiade-Komitee für Reiterei
e.V. (DOKR), Abteilung Vielseitigkeit, mit Sitz in 48231 Warendorf, Freiherr-von-Langen-Str.
15, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Göttingen, 26.Januar 2008