Satzung

7. Oktober 2009

Hier gehts zum PDF der  CDV-Satzung

oder als Text:

Club Deutscher Vielseitigkeitsreiter e.V.

im

Deutschen Reiter- und Fahrer-Verband e.V.

S A T Z U N G

(gemäß Mitgliederversammlung vom 26.01.2008 in Göttingen)

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

„Club Deutscher Vielseitigkeitsreiter (CDV)“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Telgte.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports und Unterstützung hilfsbedürftiger

Personen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1.1 Verbesserung der inneren und äußeren Bedingungen für die Ausübung des Vielseitigkeitssports,

insbesondere durch Verhandlungen mit Turnierveranstaltern,

Funktionären und Verbänden. Vertretung der Interessen (der deutschen Vielseitigkeitsreiter)

in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung –FN- und in der internationalen

Vereinigung der Vielseitigkeitsreiter (ERA)

1.1 Förderung des Nachwuchses, vorrangig durch Mitteilung von Erfahrungen, Vermittlung

von Trainern, Initiierung und Organisation von Lehrgängen;

1.2 Förderung des Ansehens des Vielseitigkeitssports in der Öffentlichkeit, vor allem

durch vorbildlichen Umgang mit dem Pferd. Jedes CDV-Mitglied verpflichtet sich

insbesondere:

stets –auch außerhalb von Turnieren – die ethischen Grundsätze im Umgang mit

mit Pferden (Code of Conduct), die anerkannten Ausbildungsgrundsätze, Richtlinien

und Beschlüsse der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) zu befolgen,

insbesondere sein/ihr Pferd nicht unreiterlich zu behandeln.

1.4 praktische und theoretische Weiterbildung der Mitglieder;

1.5 Unterstützung von unverschuldet in Not geratenen Vielseitigkeitsreitern und deren Familien;

1.6 Unterstützung von Veranstaltern von Vielseitigkeitsturnieren

1.7 Förderung der sportlichen Fairneß und der reiterlichen Kameradschaft.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen

und konfessionellen Tätigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht

eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder

auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern

sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder setzen sich aus persönlichen Personen

aus korporativen Mitgliedern

und Ehrenmitgliedern

zusammen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Abgewiesene Bewerber haben ein

Widerspruchsrecht, über das die Mitgliederversammlung entscheidet.

2. Alle Mitglieder – auch Minderjährige (Junioren bis 18 Jahren) – sind wahl- und abstimmungsberechtigt.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten,

die den Vielseitigkeitssport in Deutschland wesentlich gefördert haben, die

Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des

Mitgliedsbeitrages und Umlagen befreit.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung des

CDV und der Leistungsprüfungsordnung der FN in ihrer jeweils gültigen Fassung

(LPO).

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Sie endet des weiteren dann,

wenn ein Mitglied nicht mehr Stammmitglied eines deutschen Reitervereins ist oder mit der

Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Vorstand beschließt

den Ausschluss. Im Falle des Zahlungsrückstandes ist ein Ausschluss erst zulässig, wenn nach

Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der

Ausschluss angedroht wurde..

2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum

30. September des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklärt hat.

Minderjährige bedürfen zum Austritt der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder

gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt und/oder sich der Verletzung des Vereinsinteresses

oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht. Über den Ausschluss

entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Das ausgeschlossene Mitglied

kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde

anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen

Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Stimmrechtsübertragungen

sind nicht zulässig.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge

zu unterbreiten.

3. Alle Mitglieder sind verpflichtet,

- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern,

- ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen,

- das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln.

§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge und Umlagen, die in Geld zu erheben sind, werden von der Mitgliederversammlung

festgesetzt. Umlagen können erhoben werden für außerordentliche Aufwendungen, die

zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind, und die durch das vorherige

Vereinsvermögen nicht gedeckt werden können.

3. Beiträge sind jährlich im voraus zu zahlen. Der Beitrag ist jeweils unabhängig vom Zeitpunkt

des Eintritts abhängig vom Beitrittsmonat anteilig zu entrichten.

4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden

oder erlassen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung

vorgeschlagen und gewählt werden. Es ist anzustreben, dass mindestens je ein

Vertreter aus den Regionen Norddeutschland, westliches Deutschland,

Mitteldeutschland und Süddeutschland vertreten sind.

Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich 2 Kassenprüfer.

- dem ersten Vorsitzenden,

- dem stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem Kassenwart,

- dem Schriftführer.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der mit Leitungs- und Geschäftsführungsfunktionen

beauftragt ist.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen; geheime Wahl ist durchzuführen, wenn

ein Mitglied sie beantragt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit

aus, so hat der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen

kommissarischen Vertreter zu bestimmen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine

Ergänzungswahl durchzuführen.

Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei

Monaten eine Vorstandssitzung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

Die Beschlussfassung kann auch schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen; sie bedarf

dann der Beteiligung aller Vorstandsmitglieder.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein

Antrag als abgelehnt.

5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die

Gegenstände der Beratungen und Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom

Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die

Ausführung ihrer Beschlüsse, die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben,

soweit die Entscheidung nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten

ist, sowie die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Jährlich, möglichst außerhalb der Turniersaison, findet eine ordentliche

Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf auch

jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies

tun, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder von mehr als die

Hälfte des Vorstandes unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, und zwar durch

Veröffentlichung in der Fachzeitschrift „reiten & fahren ST.GEORG“ oder durch

einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen dem Tag

der Veröffentlichung und der Sitzung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden

beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem

Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge

auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn

die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der

anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wobei jedes Mitglied eine Stimme

hat. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich

bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederverssammlung

gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen

vertreten. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die

einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Es obliegt der Mitgliederversammlung, zwei Kassenprüfer zu wählen.

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die

Beschlüsse ihrem wesentlichen Inhalt nach und die Ergebnisse von Wahlen

verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wahl des Vorstandes, die Wahl

der Rechnungsprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Beiträge und Umlagen,

Änderungen der Satzung und Anträge gemäß § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 dieser

Satzung.

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen, zu diesem Zweck

mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung

mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder

beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks

fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Olympiade-Komitee für Reiterei

e.V. (DOKR), Abteilung Vielseitigkeit, mit Sitz in 48231 Warendorf, Freiherr-von-Langen-Str.

15, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Göttingen, 26.Januar 2008